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NEUES SCHREIBEN DES BUNDESFINANZMINISTERIUMS ZUR STEUERRECHTLICHEN BEHANDLUNG VON SAUNALEISTUNGEN IN SCHWIMMBÄDERN

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Das Bundesministerium für Finanzen hat aktuell ein Schreiben veröffentlicht, in dem die „umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Saunaleistungen in Schwimmbädern“ behandelt wird.

Bereits 2015 wurde festgelegt, dass Saunaleistungen ab Juli 2015 mit 19% zu besteuern sind. Im Gegensatz dazu stehen Umsätze, die direkt dem Schwimmbad zuzuordnen sind, diese sind lediglich mit 7% zu versteuern. Interessant wird es besonders, wenn gemischte Eintrittsleistungen verkauft werden wie beispielsweise eine Tageskarte, die sowohl zum Eintritt des Bades als auch der Sauna berechtigt.

Dieses und andere Beispiele hat das BMF im aktuellen Schreiben zusammengefasst. Es ersetzt damit das vorangegangene BMF Schreiben vom 12. April 2017.