Das Thema Automaten ist im Gesetzestext unzureichend formuliert. In der „Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung – KassenSichV) § 1 Elektronische Aufzeichnungssysteme“ (Quelle: Gesetze im Internet) steht, dass „Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung […] elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen [sind]. Fahrscheinautomaten, Fahrscheindrucker, elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter und Wegstreckenzähler sowie Geld- und Warenspielgeräte gehören nicht dazu.“
Ob dies nun unsere Verkaufs- und Nachzahlautomaten mit einschließt oder diese als Dienstleistungsautomaten zu interpretieren sind, ist nicht 100% geklärt. Auf unsere Rückfrage hierzu über den Deutschen Fachverband für Kassen- und Abrechnungssystemtechnik e.V. beim Bundesfinanzministerium haben wir bislang keine Rückmeldung erhalten. Daher werden wir auf Nummer sicher gehen und die Automaten, die in unser Kassensystem integriert sind, bei der Umstellung auf die TSE-fähige Kassenversion mit berücksichtigen. Das bedeutet, dass die Automaten ebenfalls mit einer TSE ausgestattet werden und nach Update auf die TSE-fähige Kassenversion auch entsprechende Belege ausgeben werden. Möchten Sie auf Nummer sicher gehen, lassen Sie die Belegausgabe an Ihren Automaten bereits jetzt aktivieren.